Kann Taubenabwehr von der Steuer abgesetzt werden?

Da wir keine Steuerberater, sondern Taubenabwehr-Fachexperten sind, sind folgende Informationen ohne Gewähr: die Kosten für eine Taubenabwehr ist teilweise nach EStG §35a, Abs. 3 steuerlich abzugsfähig.

„EStG §35a, Abs.3“

Als Betriebsausgaben ist die Montage einer Taubenabwehr problemlos abzugsfähig, sofern die Kosten demgemäß verbucht werden. Es müssen jedoch der „Einkunftsbezug“ (Mieteinkünfte) oder die Berufstätigkeit (selbstständig) klar erkennbar sein.

Bei privaten Hausbesitzern –  kann Taubenabwehr von der Steuer abgesetzt werden

Bei privaten Hausbesitzern von Mietobjekten, Anmeldung über die Einkommenssteuer Anlage V:

 

  • Eine Beratung zur Taubenvergrämung ohne Materialeinsatz – durch eine Fachfirma – ist eine haushaltsnahe Dienstleistung und mit maximal 4.000.-€ anrechenbar.
  • Die Montage einer Taubenabwehr, respektive eines Taubenabwehrsystems ist eine Handwerksleistung und mit 20%, maximal 1.200.-€ anrechenbar.

 

Bei gewerblichen Betrieben

  • Die Taubenabwehr ist über die Betriebsausgaben voll anrechenbar.

 

Wie muss eine Rechnung für Taubenabwehr aussehen, die das Finanzamt akzeptiert?

Aus der Rechnung müssen die korrekten Kosten hervorgehen, entweder als Prozentzahl oder als Summe. Als Einzelposten zu nennen sind:

  • Beratung- und Vergrämung
  • Arbeit
  • Fahrtkosten
  • Materialkosten

 

Achtung Nachweispflicht: Das Finanzamt kann nach Aufforderung die Handwerksleistung durch die Vorlage der Rechnung und oder Kontoauszuges einfordern.

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